Ratgeber Wohnungsauflösung
Zwischen Trauer und Fristen
Nach dem Tod eines Angehörigen drängen viele Dinge gleichzeitig. Die Wohnung gehört dazu, denn die Miete läuft weiter, und irgendwann muss sie geräumt und übergeben werden.
Der Mietvertrag endet nicht automatisch
Viele Angehörige gehen davon aus, dass ein Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters endet. Das ist nicht der Fall. Lebte niemand sonst in der Wohnung, wird das Mietverhältnis in der Regel mit den Erben fortgesetzt. Damit laufen auch die Mietzahlungen weiter, bis der Vertrag beendet ist. Auch Nebenkosten wie Strom und Heizung fallen weiter an.
Für die Familie bedeutet das, dass neben der Trauer schnell praktische Fragen aufkommen. Wer kümmert sich um den Vermieter? Wer hat einen Schlüssel? Und wer darf überhaupt entscheiden, was mit den Möbeln und dem Hausrat geschieht? Es hilft, diese Fragen nacheinander und nicht alle auf einmal anzugehen.
Außerordentliche Kündigung durch die Erben
Nach § 564 BGB können Erben und Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Diese Kündigung muss innerhalb einer bestimmten Zeit erklärt werden. Welche Fristen in Ihrem Fall gelten und wie die Kündigung formuliert sein muss, klären Sie bitte mit einer Rechtsberatung oder einem Mieterverein. Wir können Ihnen dazu keine rechtliche Auskunft geben, richten die Räumung aber gern nach dem Ergebnis aus.
Lebten weitere Personen mit dem Verstorbenen in der Wohnung, etwa Ehepartner oder Kinder, kann die Lage anders aussehen. Auch das sollte rechtlich geklärt sein, bevor die Wohnung geräumt wird.
Bevor Sie mit der Räumung beginnen
Wenn Sie überlegen, das Erbe auszuschlagen, sollten Sie vorher nichts aus der Wohnung verkaufen oder entsorgen. Solche Handlungen können als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Klären Sie das vorab mit dem Nachlassgericht oder einer Rechtsberatung. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, sollte mit dem Ausräumen begonnen werden.
Unterlagen in der Wohnung sichern
In der Wohnung liegen oft die Papiere, die Sie für alle weiteren Schritte brauchen. Dazu gehören der Mietvertrag, Versicherungsunterlagen, Kontoauszüge und vielleicht ein Testament. Nehmen Sie diese Dinge an sich, bevor geräumt wird. Ein Ordner oder Karton, in dem Sie alles sammeln, schafft Übersicht. Sind mehrere Erben beteiligt, entscheidet die Erbengemeinschaft gemeinsam über die Räumung.
Bei der Wohnungsauflösung selbst legen wir Fotos, Briefe und Dokumente, die wir beim Ausräumen finden, zur Seite und übergeben sie Ihnen. Sie können dabei sein, müssen es aber nicht. Viele Angehörige gehen vorher einmal allein durch die Wohnung, um sich zu verabschieden und Erinnerungsstücke herauszusuchen.
Prüfen Sie außerdem, ob in der Wohnung Wertsachen oder Bargeld aufbewahrt wurden. Ältere Menschen verwahren manches an ungewöhnlichen Orten, etwa zwischen Wäsche oder in Büchern.
Gemeinsam in der Familie entscheiden
Gerade in Erbengemeinschaften gibt es oft unterschiedliche Vorstellungen. Der eine möchte möglichst schnell räumen, die andere braucht mehr Zeit für den Abschied. Ein offenes Gespräch über den Zeitplan hilft, und es entlastet, wenn eine Person die Absprachen mit Vermieter und Räumungsbetrieb übernimmt. Wer welche Erinnerungsstücke bekommt, sollte vor dem Räumungstag feststehen.
Ein frühes Gespräch mit dem Vermieter schafft Klarheit über den Übergabetermin. Halten Sie Absprachen über die Wohnungsauflösung schriftlich fest und nennen Sie ihm eine Person, die für die Familie spricht.
Räumung und Übergabe planen
Steht fest, wann das Mietverhältnis endet, planen Sie die Räumung rückwärts vom Übergabetermin. Bei der kostenlosen Besichtigung sehen wir uns die Wohnung an und erstellen ein schriftliches Angebot. Verwertbare Gegenstände rechnen wir nach Möglichkeit an, die Anrechnung steht sichtbar im Angebot. Den Räumungstermin richten wir nach Ihrem Datum aus, soweit es unsere Auslastung zulässt.
Wer weit entfernt wohnt, muss für die Räumung nicht jedes Mal anreisen. Vieles lässt sich telefonisch klären, und für den Räumungstag genügt ein Schlüssel. Nach der Räumung melden wir uns bei Ihnen und stimmen ab, wie die Schlüssel zurück an Sie oder an den Vermieter gelangen. Inhaber Oliver Hobiger bleibt dabei Ihr fester Ansprechpartner.
Was bei der Übergabe erwartet wird
Üblich ist eine besenreine Übergabe. Ob darüber hinaus Schönheitsreparaturen anfallen, regelt der Mietvertrag. Diese Arbeiten übernehmen wir nicht. Wir sorgen dafür, dass die Wohnung zum vereinbarten Tag leer und ausgefegt ist.
Bis zur Übergabe sollten Sie die Wohnung im Blick behalten. Leeren Sie regelmäßig den Briefkasten, lüften Sie gelegentlich und drehen Sie im Winter die Heizung nicht ganz ab. So vermeiden Sie Schäden, die später zu Ärger mit dem Vermieter führen könnten.
Mehr zu unserer Wohnungsauflösung finden Sie auf der Leistungsseite. Geht es um einen größeren Nachlass mit Haus und Keller, hilft Ihnen die Seite zur Nachlassauflösung weiter.
Übersicht
Der Zeitplan bis zur Übergabe
Steht der Übergabetermin fest, folgen Besichtigung, Angebot und Räumung. Die Grafik zeigt diese Reihenfolge schematisch. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zum Mietvertrag im Todesfall
Endet der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters?
Nein, nicht automatisch. Erben und Vermieter können das Mietverhältnis nach § 564 BGB außerordentlich kündigen. Welche Fristen gelten, klären Sie am besten mit einer Rechtsberatung oder einem Mieterverein.
Darf ich die Wohnung sofort räumen lassen?
Wenn Sie das Erbe eventuell ausschlagen möchten, sollten Sie vorher nichts verkaufen oder entsorgen. Klären Sie das zuerst mit dem Nachlassgericht oder einer Rechtsberatung, bevor Sie einen Räumungsauftrag erteilen.
Wer muss den Räumungsauftrag erteilen?
In der Regel die Erben. Gibt es mehrere, entscheidet die Erbengemeinschaft gemeinsam. Wir sprechen mit einer Person als Ansprechpartner, die die Absprachen in der Familie bündelt.
Was passiert mit persönlichen Dingen des Verstorbenen?
Fotos, Briefe, Dokumente und Erinnerungsstücke legen wir beim Ausräumen zur Seite und übergeben sie Ihnen. Nichts davon wird ohne Ihre Zustimmung entsorgt oder verwertet, auch wenn es nur kleine Dinge sind.
Mehr aus unserem Ratgeber
Kostenlose Besichtigung und unverbindliches Angebot unter 0176 11001112 oder per Nachricht.

