Ratgeber Nachlassauflösung
Ein Nachlass, mehrere Stimmen
Geschwister, Kinder und Enkel haben oft unterschiedliche Vorstellungen davon, was mit den Dingen eines verstorbenen Menschen geschehen soll. Klare Absprachen helfen, dass aus Trauer kein Streit wird.
Was eine Erbengemeinschaft für die Räumung bedeutet
Hinterlässt ein Mensch mehrere Erben, gehört der Nachlass zunächst allen gemeinsam. Das betrifft das Konto genauso wie die Schrankwand, das Werkzeug im Keller und das Porzellan in der Vitrine. Über den Nachlass entscheidet die Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinsam. Für eine Nachlassauflösung heißt das, dass nicht ein Erbe allein bestimmen sollte, was mit der Wohnung und ihrem Inhalt geschieht.
In der Praxis übernimmt oft eine Person die Organisation, weil sie in der Nähe wohnt oder die meiste Zeit hat. Das ist sinnvoll, solange die anderen Erben einverstanden sind. Halten Sie diese Absprache am besten schriftlich fest, etwa in einer E-Mail an alle Beteiligten.
Wer den Auftrag erteilt
Für uns ist wichtig, dass die Person, die den Auftrag erteilt, dazu auch befugt ist. Deshalb fragen wir bei der Besichtigung nach, wer zur Erbengemeinschaft gehört und ob alle mit der Räumung einverstanden sind. Das ist keine Formalität. Es schützt Sie vor dem Vorwurf, eigenmächtig gehandelt zu haben, und alle Beteiligten vor einem Auftrag, der später infrage gestellt wird.
Wohnen die Erben weit voneinander entfernt, hilft eine kurze Übersicht für alle. Sie enthält den Termin der Besichtigung, die Liste der Stücke, die in der Familie bleiben, und den geplanten Räumungstermin. Wer etwas ergänzen möchte, meldet sich bis zu einem festen Datum. So weiß jeder, woran er ist, und niemand fühlt sich übergangen.
Vor der Räumung die Ausschlagung bedenken
Nicht jedes Erbe ist ein Gewinn. Manchmal hinterlässt ein Mensch Schulden, die den Wert des Nachlasses übersteigen, und das ist oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Dann überlegen Erben, ob sie die Erbschaft ausschlagen. Diese Entscheidung hat Folgen für die Räumung, denn wer Gegenstände aus dem Nachlass verkauft oder entsorgt, kann damit das Erbe angenommen haben.
Fristen im Blick behalten
Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 1944 BGB). Wann sie im Einzelfall beginnt und ob Besonderheiten gelten, kann nur eine Fachperson beurteilen. Klären Sie das vorab mit dem Nachlassgericht oder einer Rechtsberatung. Erst danach sollte die Nachlassauflösung beauftragt werden. Wir planen den Termin gern so, dass diese Klärung nicht unter Zeitdruck gerät.
Schlägt ein Erbe aus, können andere Verwandte zu Erben werden, die dann ebenfalls entscheiden müssen. Bis alle Fragen beantwortet sind, sollte in der Wohnung möglichst nichts verkauft oder weggeworfen werden.
Bei einer Mietwohnung kommt eine weitere Frage hinzu. Das Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Erben können es mit gesetzlicher Frist außerordentlich kündigen (§ 564 BGB). Wie das mit einer möglichen Ausschlagung zusammenhängt, klären Sie ebenfalls mit einer Rechtsberatung.
Legen Sie eine gemeinsame Liste an, auf der jeder Erbe seine Wünsche einträgt. Ein geteiltes Dokument oder ein Blatt am Kühlschrank genügt, damit alle denselben Stand haben.
Wie Geschwister sich über Erinnerungsstücke einigen
Streit entsteht selten um große Werte. Viel häufiger geht es um ein Bild, das im Flur hing, um die Kaffeetassen vom Sonntagstisch oder um die Uhr des Vaters. Solche Dinge tragen Erinnerungen, und die sind für jedes Familienmitglied andere. Deshalb lohnt es sich, darüber zu sprechen, bevor die Nachlassauflösung beginnt.
Ein einfaches Verfahren für die Aufteilung
Bewährt hat sich, wenn alle Erben gemeinsam durch die Wohnung gehen und jeder notiert, was ihm wichtig ist. Wünschen sich zwei Personen dasselbe Stück, kann zum Beispiel das Los oder eine abwechselnde Wahl entscheiden. Wer nicht anreisen kann, bekommt Fotos und meldet seine Wünsche schriftlich. Markieren Sie die vergebenen Stücke mit farbigen Klebezetteln, damit bei der Räumung klar ist, was bleibt.
Fällt einem Erben der Abschied von einem Gegenstand schwer, den sonst niemand haben möchte, nehmen Sie sich Zeit. Manchmal hilft es, ein Foto zu machen oder ein kleines Teil als Andenken zu behalten. Die Entscheidung muss nicht am ersten Tag fallen, solange der Räumungstermin genug Spielraum lässt.
Haben Gegenstände einen Marktwert, kann eine Anrechnung sinnvoll sein. Wir prüfen verwertbare Stücke bei der Besichtigung und weisen die Anrechnung als eigene Position im Angebot aus. So sehen alle Erben schwarz auf weiß, welcher Betrag die Kosten der Räumung mindert. Persönliche Erinnerungsstücke verwerten wir nicht. Was niemand behalten möchte, aber zu schade für den Müll ist, sprechen wir bei der Besichtigung an.
Als fester Ansprechpartner hält Oliver Hobiger alle Absprachen fest und informiert auf Wunsch jeden Erben. Mehr zum Ablauf lesen Sie auf unserer Seite zur Nachlassauflösung.
Übersicht
Wie die Gegenstände eines Nachlasses sortiert werden
Hat die Erbengemeinschaft entschieden, was bleibt, sortieren wir den Rest. Die Grafik zeigt die drei Gruppen, in die jedes Stück kommt.
Häufige Fragen von Erbengemeinschaften
Muss jeder Erbe bei der Besichtigung dabei sein?
Nein. Es reicht, wenn eine Person anwesend ist, die von den anderen Erben beauftragt wurde. Wichtig ist, dass alle mit der Räumung einverstanden sind und die getroffenen Absprachen kennen.
Was passiert, wenn sich die Erben nicht einigen?
Dann sollte die Räumung warten. Einen Streit innerhalb der Familie können wir nicht entscheiden. Bei festgefahrenen Situationen hilft oft eine Rechtsberatung oder die Vermittlung durch eine neutrale Person.
Wer bezahlt die Nachlassauflösung?
Das regelt die Erbengemeinschaft untereinander. Oft werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen, das sollten die Erben aber gemeinsam festlegen. Die Rechnung stellen wir an die Person aus, die den Auftrag erteilt hat.
Kann ein Erbe die Räumung allein beauftragen?
Grundsätzlich entscheidet die Erbengemeinschaft gemeinsam. Damit später niemand übergangen wird, sollte die Zustimmung der anderen Erben vorliegen. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, klären Sie mit einer Rechtsberatung.
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